Verbot des Feueranzündens
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VERORDNUNG
über das Verbot des Feueranzündens im Wald und dessen Gefährdungsbereich gemäß § 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 idgF. Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit), die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist und jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf jeweilige Kulturgattung) ab sofort und bis auf weiteres die VERBOTEN
Hinweis: Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975.
Der Bezirkshauptmann: Mag. (FH) Mag. Markus Lerch
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