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Voranschlag-Entwurf 20243.65 MB
Das Verbot des Feueranzündens vom 21.08.2023 (Zahl: SP21-ALL-296/2023 (001/2023)) wird mit beiliegender Verordnung aufgehoben.
Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse – Trockenheit – die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige